Nichtbestehen einer Angebotspflicht
Stellungnahme des Verwaltungsrats der COS Computer Systems AG Baden zum Gesuch vom 21. Mai. 2010 betreffend Nichtbestehen einer Angebotspflicht des Antragstellers
Baden, 8. Juni 2010 – Der Verwaltungsrat der COS Computer Systems AG Baden nimmt auf Einladung der Übernahmekommission zum Antrag von Herrn Johannes Hubertus Jozef Maria Kelders („Antragsteller“) betreffend Nichtbestehen einer Angebotspflicht des Antragstellers gemäss Art. 32 BEHG, eventualiter betreffend Befreiung von der Angebotspflicht vom 21. Mai 2010 („Gesuch“) im Sinne von Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage
COS Computer Systems AG Baden („COS“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baden. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 9‘436‘950 und ist eingeteilt in 1‘887‘390 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 („COS Aktien“). Die COS-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange im Main-Standard kotiert (SIX:CSS).
Seit der im Jahr 2006 vorgenommen Restrukturierung, in welcher die Geschäftsbereiche „Distribution“ und „Systemintegration“ veräussert wurden, ist die COS auf der Suche nach einer strategischen Neuausrichtung. Seit dem Scheitern des beabsichtigten Zusammengehens mit der Swissbit Gruppe im Jahr 2007 wurden die Recherchen auch auf Branchen ausserhalb der Informationstechnologie ausgedehnt. Dabei sollte das Akquisitionsobjekt in einem Wachstumsmarkt eine führende Wettbewerbsposition einnehmen, profitabel arbeiten und über ein stabiles und erfahrenes Management verfügen. So wurden seit Frühjahr 2007 unterschiedliche Projekte analysiert. Um bei der strategischen Neuausrichtung keinen Zeitdruck zu schaffen und gleichzeitig den Nachteilen einer Überkapitalisierung entgegenzuwirken wurden den Aktionären CHF 22,6 Mio. mittels Nennwertreduktion von CHF 12 pro COS Aktie zurückbezahlt. An der ordentlichen Generalversammlung vom 7. Mai 2009 stimmte dann die ordentliche Generalversammlung der Aufnahme der „Opting-Out“-Klausel bezüglich der Angebotspflicht nach Börsengesetz zu, und ist dem Antrag des Verwaltungsrats gefolgt, der sich damit eine Erleichterung in der Realisierung der geplanten strategischen Neuausrichtung versprochen hatte. Aufgrund der negativen Entwicklung und Zukunftsaussichten im Memory-Bereich, dem einzigen operativ verbliebenen Geschäftsbereich, sowie der aktuellen Grösse der Gesellschaft ist eine Aufrechterhaltung der Börsenkotierung ohne strategische Neuausrichtung mittelfristig nicht zu rechtfertigen.
Johannes Hubertus Jozef Maria Kelders ist seit vielen Jahren erfolgreich im Bereich der Kunsstofftechnologie und Verpackungssysteme tätig. Dabei haben durch ihn gehaltene und durch ihn kontrollierte Gesellschaften (zusammen „I.P.S. Gruppe“) die „AirOpack“-Technologie entwickelt, welche es erlaubt, eine Wirkstofflösung (Flüssigkeit, Gel, Puder oder Gas) in Plastik- statt wie heute gebräuchlich in Weissblech- oder Aluminiumdosen abzufüllen und mittels eines patentierten Druckkontrollsystems, das mit Luftdruck statt mit Treibmitteln funktioniert, mit konstant bleibendem Druck auszugeben. Diese Technologie dient der technischen Vereinfachung, Umweltverträglichkeit und der Kostenreduktion. Die Technologie steht kurz vor Serienreife, und mit Resilux Schweiz AG, einem der Marktführer in der Herstellung von PET-Preforms und –Flaschen, wurde ein starker Joint Venture-Partner gefunden. Mit den Vorteilen der „AirOpack“-Technologie soll der Markt in den Bereichen „Personal Care“, Haushalt,
Getränke, Pharma sowie „Dispensing and mixing“ nachhaltig revolutioniert werden.
Am 13. April 2010 haben Herr Kelders und COS eine Absichtserklärung über die Einbringung der I.P.S Gruppe in die COS unterzeichnet. Vorgängig zur Transaktion veräussert COS ihren einzigen operativen Geschäftsbereich „Memory“.
2. Geplante Transaktion
Für die Umsetzung des geplanten Zusammenschlusses beabsichtigt COS das Kapital an der ordentlichen Generalversammlung vom 29. Juni 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts durch Ausgabe von 7‘100‘181 neuen Inhaberaktien im Nominalwert von je CHF 5 um CHF 35‘500‘905 auf insgesamt CHF 44‘937‘855 zu erhöhen. Diese neu auszugebenden Aktien sollen ausschliesslich von Jan Kelders gezeichnet werden und durch Einlage sämtlicher von ihm gehaltenen Stammanteilen an der I.P.S. Holding B.V., Vlijmen (NL), liberiert werden (Sacheinlage). Im Umfang, um den der Wert der Sacheinlage den Ausgabepreis der neu auszugebenden Inhaberaktien übersteigt, steht dem Übernehmer ein Anspruch in Geld zu. Aufgrund der aktuellen Bewertung liegt dieser Anspruch bei CHF 11'857’145.58. Nach der Kapitalerhöhung wird Jan Kelders 79% der COS-Aktien halten. Beide Parteien haben eine Due Diligence des jeweiligen Partners durchgeführt, was die Grundlage für den Abschluss einer endgültigen Vereinbarung und die Empfehlung der beabsichtigten Transaktion gegenüber den Aktionären bildet.
3. Stellungnahme und Begründung
Der Verwaltungsrat der COS unterstützt das Gesuch aus folgenden Gründen:
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss grundsätzlich ein öffentliches Kaufangebot unterbreiten, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 33 ⅓% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet. Das Ziel von Art. 32 BEHG ist es, die Stellung der Minderheitsaktionäre im Fall der Übernahme der Kontrolle an einer Gesellschaft durch einen neuen Mehrheitsaktionär zu schützen. Den Minderheitsaktionären soll bei einem Kontrollwechsel die Möglichkeit gegeben werden, zu fairen Konditionen aus der Gesellschaft auszutreten. Nach der Kapitalerhöhung der COS unter Ausschluss des Bezugsrechts ihrer Aktionäre wird der Übernehmer 79% an der COS halten. Damit kommt es bei der COS zu einem Kontrollwechsel, der grundsätzlich eine Angebotspflicht auslöst. Keine Pflicht zur Unterbreitung eines Kaufangebots besteht jedoch dann, wenn die Statuten der Zielgesellschaft vorsehen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot verpflichtet ist (sog. Opting-out; Art. 22 Abs. 2 und 3 BEHG).
Genau eine solche „Opting-Out“-Klausel ist durch Generalversammlungsbeschluss vom 7. Mai 2009 in die Statuten der COS aufgenommen worden. Der Verwaltungsrat hatte damals der Generalversammlung – ohne Kenntnis von einer möglichen Transaktion mit IPS – diese Statutenanpassung vorgeschlagen, da er in früheren Gesprächen mit anderen potentiellen Partnern für eine strategische Neuausrichtung festgestellt hatte, dass die bestehende Angebotspflicht die Realisierung von interessanten Transaktionen stark erschwert oder gar verunmöglicht. Denn es hatte sich gezeigt, dass die möglichen Partner meist nicht über die notwendigen eigenen Mittel verfügten, um den COS-Aktionären ein entsprechendes Kaufangebot unterbreiten zu können.
Aufgrund dieser Statutenbestimmung besteht aus Sicht des Verwaltungsrats keine Angebotspflicht. Der Verwaltungsrat ist überzeugt, dass diese Transaktion im Interesse aller Aktionäre ist. Eine Ungleichbehandlung von Aktionären ist im vorliegenden Fall kein Thema, weil der Übernehmer von keinem der vorbestehenden Aktionäre Beteiligungsrechte, sondern nur neu ausgegebene Aktien erwirbt.
Mit Ausnahme der Verwässerung hat die geplante Transaktion für die Aktionäre der COS keine negativen Folgen, sondern ist im Gegenteil für die COS von essentieller Bedeutung und erlaubt ihr, nachhaltig weiterzubestehen: Sie ermöglicht ihr die strategische Neuausrichtung in das in Ziffer 1 beschriebene, grosses Marktpotenzial aufweisende neue Geschäftsfeld und damit die Abkehr vom margenschwachen und in der Vergangenheit unprofitablen Memory-Geschäft.
Der Verwaltungsrat unterstützt daher das Gesuch und ist der Ansicht, dass es ohne Auflagen und Bedingungen zu genehmigen ist.
4. Aktionäre mit einer Beteiligung von über 3%
Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Verwaltungsrats halten folgende Aktionäre meldepflichtige
Bestände (gemäss letzten Meldungen):
- Martin Eberhard, Urdorf:10,6%
- Kurt Früh, Neerach: 9,0%
- Andrin Waldburger, Zürich: 5,2%
5. Interessenkonflikt
Der Verwaltungsrat der COS besteht für das Geschäftsjahr 2009 aus folgenden drei Mitgliedern: Kurt Früh (Präsident), Antoine Kohler und Daniel Gutenberg. Die Mitglieder des Verwaltungsrats trafen keine Vereinbarungen mit dem Antragsteller und stehen in keiner besonderen vertraglichen, familiären oder faktischen Beziehungen, die einen Interessenkonflikt begründen würden. Bei der Ausübung ihrer Funktion sind sie vollkommen unabhängig.
Ohne dass dies aus Sicht des Verwaltungsrats einen Interessenkonflikt für die vorliegende Transaktion darstellen würde, wird darauf hingewiesen, dass sich die COS im Vorfeld dieser Transaktion von ihrem einzigen operativen Geschäftsbereich, dem Bereich Memory, trennt. Dabei erfolgt die Ausgliederung des Geschäftsbereichs im Rahmen eines Management Buyouts, an welchem sich der Verwaltungsratspräsident Kurt Früh in wesentlichem Ausmass mitbeteiligt.
6. Verfügung der Übernahmekommission
Die Übernahmekommission hat in ihrem Entscheid vom 4. Juni 2010 festgestellt, dass die geplante Transaktion für den Antragsteller keine Angebotspflicht auslöst. Das Dispositiv des Entscheides (der vollständige Text kann auf www.takeover.ch eingesehen werden) lautet wie folgt:
„Die Übernahmekommission verfügt:
- Es wird festgestellt, dass die geplante Transaktion für Johannes Hubertus Jozef Maria Kelders keine Angebotspflicht auslöst.
- Johannes Hubertus Jozef Maria Kelders hat der Übernahmekommission allfällige weitere Vereinbarungen, die zur Realisierung der vorliegenden Transaktion abgeschlossen werden, nach deren Unterzeichnung einzureichen.
- COS Computer Systems AG hat der Übernahmekommission das Gutachten von Ernst & Young betreffend Veräusserung des Memory-Geschäfts nach dessen Erstellung einzureichen.
- Der Verwaltungsrat von COS Computer Systems AG hat seine Stellungnahme einen Börsen-tag nach der Bekanntmachung des Abschlusses des Transaktionsvertrags zu publizieren.
- Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten von Johannes Hubertus Jozef Maria Kelders beträgt CHF 30'000.“
Einspracherecht
Eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher eine Beteiligung von mindestens 2% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (qualifizierte Aktionärin oder qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), nachweist und welche oder welcher am vorliegenden Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann Einsprache gegen die vorliegende Verfügung der Übernahmekommission erheben. Die Einsprache ist innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft an die Übernahmekommission einzureichen (Selnaustrasse 30, Postfach, 8021 Zürich, info@takeover.ch, Fax: +41 58 854 22 91). Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates zu laufen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 UEV enthalten.
Baden den 8. Juni 2010
Für den Verwaltungsrat
Kurt Früh, Präsident
Für weitere Informationen:
Kurt Früh, Verwaltungsratspräsident: Tel. +41 56 484 91 00
Roger Nötzli, Chief Financial Officer: Tel. +41 56 484 91 00
COS Geschäftsbericht 2009: http://www.cosag.com/akt-berichterstattung.html
Nächste Daten | |
29. Juni 2010 | Generalversammlung |
26. August 2010 | Halbjahresbericht 2010 |
Die 1973 gegründete COS Computer Systems AG Baden ist eine schweizerische Beteiligungsholding. Die Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert.
(Ticker: CSS / Valorennummer: 201382; ISIN: CH 0002013826)
Das Portfolio umfasst zurzeit Gesellschaften, welche auf den internationalen Handel mit Speichermodulen spezialisiert sind.
